6. Der Beschuldigte 1 macht geltend, es fehle bereits der Tatverdacht als Voraussetzung für die Beschlagnahme. Er habe glaubhaft dargelegt, dass ihm das Fahrzeug mit der Ermächtigung zur Veräusserung anvertraut worden sei. Bestätigt werde dies durch die Aussagen des Bruders des Beschwerdeführers: Mein Bruder sagte aber auch, dass er eigentlich das Auto gar nicht wolle und A.________ nach Rücksprache mit ihm auch verkaufen könne (EV H.________ vom 15.06.2017, Z. 31 f.). Der Vorbehalt «nach Rücksprache» vermöge nichts daran zu ändern, dass jedenfalls auf subjektiver Ebene von einer Verkaufsermächtigung auszugehen sei.