Dies auch deshalb, weil er schon mehrmals Autos von B. gekauft und der Kaufpreis im Rahmen des unter Occasionshändlern gebräuchlichen Eurotax-Tarifs gelegen habe. Mithin habe auch der Beschuldigte 3 alleine aufgrund der Tatsache, dass im Zeitpunkt der Übergabe des Chevrolets Monte Carlo kein Fahrzeugausweis im Original vorgelegt worden sei, keinen Verdacht schöpfen müssen. Der Beschuldigte 3 sei deswegen nicht unaufmerksam bzw. bösgläubig gewesen. Andere Hinweise, welche dies nahelegten, würden weder geltend gemacht noch seien sie ersichtlich. Der Kaufpreis von CHF 12‘000.00 erscheine nicht massiv vom Wert des Fahrzeugs abzuweichen.