Damit ziehe die Unaufmerksamkeit die gleichen Rechtsfolgen nach sich wie die Bösgläubigkeit. In BGE 121 III 345 sei das Bundesgericht zum Schluss gekommen, an die Feststellung der Vorinstanz, es sei branchenüblich, Occasionsfahrzeuge ohne Übergabe des Originalfahrzeugausweises zu handeln, gebunden zu sein. Vor diesem Hintergrund habe der dortige Beklagte aufgrund der Tatsache, dass kein Fahrzeugausweis im Original vorgelegt worden sei, keinen Verdacht schöpfen müssen. Dies auch deshalb, weil er schon mehrmals Autos von B. gekauft und der Kaufpreis im Rahmen des unter Occasionshändlern gebräuchlichen Eurotax-Tarifs gelegen habe.