5. Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, die Aussagen des Beschuldigten 3 zu seinem Erwerb seien glaubhaft. Der gute Glaube eines Erwerbers nach Art. 3 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210) werde vermutet. Der Schutz versage, wenn die Unkenntnis des Rechtsmangels darauf zurückzuführen sei, dass der Erwerber die gebotene Aufmerksamkeit habe vermissen lassen. Damit ziehe die Unaufmerksamkeit die gleichen Rechtsfolgen nach sich wie die Bösgläubigkeit.