Drittens sei keiner der drei Beschuldigten gutgläubig gewesen, da sie das Fahrzeug jeweils ohne Fahrzeugausweis übernommen hätten. Der Verdacht der Veruntreuung habe sich gegen alle drei erhärtet, womit das zu Fahrzeug in offensichtlichem Zusammenhang mit den Straftaten stehe. Er, der Beschwerdeführer, habe dem Befragungsprotokoll des Beschuldigten 3 entnehmen können, dass dieser nicht bereit