4. Zur Begründung seiner Beschwerde hält der Beschwerdeführer zusammengefasst fest, eine Beschlagnahme sei unter den drei erfüllten Voraussetzungen zwingend: Erstens sei ihm der Chevrolet Monte Carlo zurückzugeben, da er das Fahrzeug dem Beschuldigten 1 anvertraut habe und immer noch im Besitze des Fahrzeugausweises sei. Zweitens liege kein Fall von Art. 264 Abs. 1 StPO vor. Drittens sei keiner der drei Beschuldigten gutgläubig gewesen, da sie das Fahrzeug jeweils ohne Fahrzeugausweis übernommen hätten.