3. Die Abklärung des Sachverhalts ist Gegenstand der Ermittlungen. Es kann derzeit davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte 1 das fragliche Fahrzeug – das dem Beschwerdeführer gehörte – eine Zeit lang bei sich im Carrosserie- und Lackierbetrieb ausstellte. Später gelangte es zum Beschuldigten 2, der es ebenfalls in seiner Carrosseriewerkstatt ausstellte. Schliesslich «erwarb» D.________ (nachfolgend: Beschuldigter 3) das Fahrzeug.