BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen, weil der Verletzte im Fall des Vorliegens der Voraussetzungen der Vermögenseinziehung in gewisser Weise einen «Anspruch» darauf hat, dass die Strafverfolgungsbehörde eine Beschlagnahme vornimmt (vgl. hierzu BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 51 zu Art. 263). Er ist somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.