In seiner Stellungnahme vom 1. Dezember 2017 beantragte C.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2) sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Am 12. Dezember 2017 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Am 29. Januar 2018 beantragte A.________ (nachfolgend: Beschuldiger 1), die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen. In der Replik vom 6. März 2018 hielt der Beschwerdeführer an seinem Rechtsbegehren fest.