Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 464 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 15. März 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrich- terin Hubschmid Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter 1 C.________ Beschuldigter 2 D.________ Beschuldigter 3 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern E.________ v.d. Rechtsanwalt F.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Beschlagnahme Strafverfahren wegen Veruntreuung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland vom 2. November 2017 Erwägungen: 1. Am 2. November 2017 wies die Regionale Staatsanwaltschat Oberland den Antrag von E.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) auf Sicherstellung und Be- schlagnahme des Fahrzeugs Chevrolet Monte Carlo mit Fahrgestell-Nr. ________ ab. Dagegen erhob dieser am 16. November 2017 Beschwerde. Er beantragte, sei die Verfügung vom 2. November 2017 aufzuheben in Gutheissung der Beschwerde und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, betreffend das Fahrzeug Chevrolet Monte Carlo unter Kosten- und Entschädigungsfolgen eine Beschlagnahmeverfügung zu erlassen. In seiner Stellungnahme vom 1. Dezember 2017 beantragte C.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2) sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Am 12. Dezember 2017 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Am 29. Januar 2018 beantragte A.________ (nach- folgend: Beschuldiger 1), die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungs- folgen abzuweisen. In der Replik vom 6. März 2018 hielt der Beschwerdeführer an seinem Rechtsbegehren fest. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organi- sationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdefüh- rer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschütz- ten Interessen betroffen, weil der Verletzte im Fall des Vorliegens der Vorausset- zungen der Vermögenseinziehung in gewisser Weise einen «Anspruch» darauf hat, dass die Strafverfolgungsbehörde eine Beschlagnahme vornimmt (vgl. hierzu BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 51 zu Art. 263). Er ist somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Abklärung des Sachverhalts ist Gegenstand der Ermittlungen. Es kann derzeit davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte 1 das fragliche Fahrzeug – das dem Beschwerdeführer gehörte – eine Zeit lang bei sich im Carrosserie- und Lackierbetrieb ausstellte. Später gelangte es zum Beschuldigten 2, der es ebenfalls in seiner Carrosseriewerkstatt ausstellte. Schliesslich «erwarb» D.________ (nach- folgend: Beschuldigter 3) das Fahrzeug. 4. Zur Begründung seiner Beschwerde hält der Beschwerdeführer zusammengefasst fest, eine Beschlagnahme sei unter den drei erfüllten Voraussetzungen zwingend: Erstens sei ihm der Chevrolet Monte Carlo zurückzugeben, da er das Fahrzeug dem Beschuldigten 1 anvertraut habe und immer noch im Besitze des Fahrzeug- ausweises sei. Zweitens liege kein Fall von Art. 264 Abs. 1 StPO vor. Drittens sei keiner der drei Beschuldigten gutgläubig gewesen, da sie das Fahrzeug jeweils oh- ne Fahrzeugausweis übernommen hätten. Der Verdacht der Veruntreuung habe sich gegen alle drei erhärtet, womit das zu Fahrzeug in offensichtlichem Zusam- menhang mit den Straftaten stehe. Er, der Beschwerdeführer, habe dem Befra- gungsprotokoll des Beschuldigten 3 entnehmen können, dass dieser nicht bereit 2 sei, den Standort des Fahrzeugs bekannt zu geben. Die Staatsanwaltschaft müsse gleichwohl eine Beschlagnahmeverfügung erlassen. Die Polizei sei mittels Haus- durchsuchungsbefehl zu ermächtigen, die Wohn- und Geschäftsräume nach dem zu beschlagnahmenden Vermögenswert zu durchsuchen. Es werde sowohl Rechtsverletzung als auch Rechtsverweigerung gerügt. 5. Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, die Aussagen des Beschuldigten 3 zu seinem Erwerb seien glaubhaft. Der gute Glaube eines Erwerbers nach Art. 3 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210) werde vermutet. Der Schutz versage, wenn die Unkenntnis des Rechtsmangels darauf zurückzuführen sei, dass der Erwerber die gebotene Aufmerksamkeit habe vermissen lassen. Da- mit ziehe die Unaufmerksamkeit die gleichen Rechtsfolgen nach sich wie die Bös- gläubigkeit. In BGE 121 III 345 sei das Bundesgericht zum Schluss gekommen, an die Feststellung der Vorinstanz, es sei branchenüblich, Occasionsfahrzeuge ohne Übergabe des Originalfahrzeugausweises zu handeln, gebunden zu sein. Vor die- sem Hintergrund habe der dortige Beklagte aufgrund der Tatsache, dass kein Fahrzeugausweis im Original vorgelegt worden sei, keinen Verdacht schöpfen müssen. Dies auch deshalb, weil er schon mehrmals Autos von B. gekauft und der Kaufpreis im Rahmen des unter Occasionshändlern gebräuchlichen Eurotax-Tarifs gelegen habe. Mithin habe auch der Beschuldigte 3 alleine aufgrund der Tatsache, dass im Zeitpunkt der Übergabe des Chevrolets Monte Carlo kein Fahrzeugaus- weis im Original vorgelegt worden sei, keinen Verdacht schöpfen müssen. Der Be- schuldigte 3 sei deswegen nicht unaufmerksam bzw. bösgläubig gewesen. Andere Hinweise, welche dies nahelegten, würden weder geltend gemacht noch seien sie ersichtlich. Der Kaufpreis von CHF 12‘000.00 erscheine nicht massiv vom Wert des Fahrzeugs abzuweichen. Sogar der Bruder des Beschwerdeführers spreche davon, dass man für den Chevrolet Monate Carlo einen Preis von ca. CHF 10‘000.00 er- wartet habe (EV H.________ vom 15.06.2017, Z. 115 f.). 6. Der Beschuldigte 1 macht geltend, es fehle bereits der Tatverdacht als Vorausset- zung für die Beschlagnahme. Er habe glaubhaft dargelegt, dass ihm das Fahrzeug mit der Ermächtigung zur Veräusserung anvertraut worden sei. Bestätigt werde dies durch die Aussagen des Bruders des Beschwerdeführers: Mein Bruder sagte aber auch, dass er eigentlich das Auto gar nicht wolle und A.________ nach Rücksprache mit ihm auch verkaufen könne (EV H.________ vom 15.06.2017, Z. 31 f.). Der Vorbehalt «nach Rücksprache» vermöge nichts daran zu ändern, dass jedenfalls auf subjektiver Ebene von einer Verkaufsermächtigung auszugehen sei. Das Aussageverhalten von H.________ zeichne sich dadurch aus, seine Rolle im Zusammenhang mit der Fahrzeugüberlassung zum Schutze seines Bruders kleinzureden. Beim Einschub «nach Rücksprache» handle es sich um eine Schutzbehauptung, um von (Fehl- )Verhalten abzulenken. Sei von einer Verkaufsermächtigung auszugehen, sei nicht ersichtlich, inwiefern das Fahrzeug als Beschlagnahmeobjekt in Frage komme. Wenn überhaupt stelle sich die Frage, ob der Beschuldigte 1 den Erlös an den Be- schwerdeführer hätte herausgeben müssen oder ob er zum Rückbehalt im Hinblick auf das in Aussicht genommene Kaufgeschäft eines Renault 4 berechtigt gewesen sei. Dabei handle es sich um eine zivilrechtliche Frage. 3 7. Der Beschuldigte 2 vertritt im Wesentlichen die Ansicht, sowohl er – als Vermittler – als auch der Beschuldigte 3 hätten in gutem Glauben gehandelt. 8. In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer, tatsächlich möge es im Einzelfall ge- boten sein, dann einem Käufer trotz fehlenden Fahrzeugausweises keine Bösgläu- bigkeit zu unterstellen, wenn er schon mehrmals Fahrzeuge beim gleichen Profi- Occasionshändler erworben habe und ihm bei den vormaligen Verkäufen jeweils der Fahrzeugausweis übergeben und beim letzten Verkauf die spätere Aushändi- gung des Originals zugesichert worden sei. Hier sei die Ausgangslage anders. Die Beschuldigten 1 und 2 seien keine Profi-Occasionshändler. Vielmehr würden sie einen Carrosserie- und Lackierbetrieb resp. ein Carrosserie- und Autospritzwerk betreiben. Die Argumentation, wonach es bei Occasionshändlern branchenüblich sei, Fahrzeuge ohne Fahrzeugausweise zu verkaufen, gehe daher an der Sache vorbei. Schliesslich sei das Fahrzeug nicht zu einem marktüblichen Preis verkauft beziehungsweise kaskadenartig verschoben worden. 9. 9.1 Als Zwangsmassnahme i.S.v. Art. 196 StPO kann eine Beschlagnahme angeordnet werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, sie verhältnismässig ist und durch die Bedeutung der Straftat gerechtfertigt wird (Art. 197 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 263 Abs. 1 Bst. c StPO ist ein Gegenstand zu beschlagnahmen, wenn er dem Geschädigten voraussichtlich zurückzugeben ist. Der Beschlagnahmegrund ist im Untersuchungsstadium lediglich glaubhaft zu ma- chen. Eine Rückgabe fällt ausser Betracht, wenn der jetzige Besitzer die Sache in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleich- wertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. An die Unkenntnis der Einziehungs- gründe sind weniger hohe Anforderungen zu stellen als an die zivilrechtliche Gut- gläubigkeit. Es geht vor allem darum, den Schutz der Hehler auszuschliessen und die Einziehung zuzulassen, wenn der Dritte weiss oder annehmen muss, dass der Gegenstand aus strafbarer Handlung stammt. Massgeblich für die Beurteilung der Unkenntnis kann einzig der Zeitpunkt der Übertragung der Sache sein (vgl. Art. 70 Abs. 1 und 2 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB; SR 311]; sog. «geschützter Dritterwerb», dazu BAUMANN, in: Basler Kommentar StGB I, 3. Aufl. 2013, N. 56 zu Art. 70 StGB; TRECHSEL/JEAN-RICHARD, in: Praxiskommentar StGB; 3. Aufl. 2018, N. 12 f. zu Art. 70 StGB). 9.2 Die Staatsanwaltschaft prüfte richtigerweise, ob der Beschuldigte 3 den Chevrolet Monte Carlo mit hoher Wahrscheinlichkeit in Unkenntnis von Einziehungsgründen erwarb. Der Beschuldigte 3 gab dazu zu Protokoll, er sei immer im Glauben gewe- sen, das Fahrzeug gehöre dem Beschuldigten 2. Es sei abgemacht gewesen, dass er den originalen Fahrzeugausweis beim Verkauf bzw. bei der Übergabe erhalte. Beim Übergabetermin habe ihm der Beschuldigte 2 gesagt, dass er den Ausweis noch nicht habe auftreiben können. Deshalb habe er, der Beschuldigte 3, eine An- zahlung von CHF 10'000.00 geleistet und mit dem Beschuldigten 2 vereinbart, den Rest zu bezahlen, sobald er den originalen Fahrzeugausweis und die Ersatzteile erhalte. Der Beschuldigte 2 sei damit einverstanden gewesen und habe ihm eine 4 Quittung ausgestellt. Es sei ein normaler Fahrzeugkauf gewesen. Er habe den Be- schuldigten 2 danach noch mehrmals wegen des Ausweises angerufen. So habe er erfahren, dass das Fahrzeug einem Kollegen des Beschuldigten 2 gehöre und die- ser den Ausweis vom Kollegen noch nicht erhalten habe. Das Ganze habe sich hingezogen bis zum Schreiben des Anwalts des Beschwerdeführers (vgl. EV Be- schuldigter 3 vom 05.06.2017, Z. 29 ff.). Vor diesem Hintergrund kann dem Beschuldigten 3 im Zeitpunkt des Erwerbs des Chevrolets Monte Carlo mit grosser Wahrscheinlichkeit keine Bösgläubigkeit vor- geworfen werden. Den Argumenten des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Eine allfällige spätere Einziehung erscheint wenig wahrscheinlich. Insbe- sondere vermag er aus dem Umstand, dass das Fahrzeug ohne originalen Fahr- zeugausweis übertragen wurde, keinen Beschlagnahmegrund glaubhaft zu ma- chen. Gerade bei Oldtimern – insbesondere bei renovationsbedürftigen – dürfte es zumindest nicht unüblich, wahrscheinlich aber sogar öfters der Fall sein, dass sie ohne Fahrzeugausweise die Hand wechseln. Daraus kann kein schlechter Glaube des Beschuldigten 3 abgeleitet werden. Darüber hinausgehend scheint der ange- führte BGE 121 III 345 wenig einschlägig. Es geht dort um die Frage des zivilrecht- lichen Eigentumserwerbs gemäss Art. 933 ZGB. Dessen Voraussetzungen sind nicht dieselben wie beim Erwerb in Unkenntnis gemäss Art. 70 Abs. 2 StGB. Im Weiteren spielt es keine Rolle, dass die Beschuldigten 1 und 2 nicht vollberufliche Occasionshändler sind. Carrosserie- und Lackierfirmen handeln regelmässig ne- benbei mit Fahrzeugen. Schliesslich sei in diesem Zusammenhang angemerkt, dass sich die aktenkundigen Kopien des einschlägigen Fahrzeugausweises in ein- zelnen Punkten unterscheiden (Daten, Jacker/Jakcer). Das Kriterium der gleichwertigen Gegenleistung ist ebenfalls erfüllt. Mit Blick auf die derzeitige Aktenlage ist es als sehr unwahrscheinliche Behauptung des Be- schwerdeführers zu werten, dass der Chevrolet Monte Carlo in den Jahren ~2003 bis ~2011 einen Wert von CHF 30‘000.00 bis CHF 50‘000.00 gehabt haben soll. In Anbetracht der Aussagen der Beschuldigten 1-3 und insbesondere von H.________ (vgl. vorne E. 5 f.) sowie des Umstandes, dass für den Transport von G.________ ins Nachbardorf J.________ ein Abschleppen notwendig war, kann von einem Wert von ca. CHF 10‘000.00 ausgegangen werden. Der Beschuldigte 3 bezahlte exakt CHF 10‘000.00. Seither hat er hohe Summen in die Renovation in- vestieren müssen. 9.3 Die Staatsanwaltschaft verzichtete zu Recht auf eine Beschlagnahme des Chevro- lets Monte Carlo. Es liegt weder eine Rechtsverletzung vor noch ist gar von einer Rechtsverweigerung auszugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausserdem ist dem anwaltlich vertretenen Beschuldigten 1 – durch den Staat – eine Entschädigung für seine Aufwendungen im Beschwerde- verfahren auszurichten (Art. 429 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Diese wird bestimmt auf pauschal CHF 800.00 (inkl. Auslagen und MWST). 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dem Beschuldigten 1 wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 800.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt F.________ - dem Beschuldigten 1, v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Beschuldigten 2 - dem Beschuldigten 3 - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwältin I.________ (mit den Akten) Bern, 15. März 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell i.V. Oberrichterin Hubschmid Der Gerichtsschreiber: Müller Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 6