_____ den Kaufpreis für die sichergestellte Drogenmenge hätte entgegennehmen sollen. 5. Der besondere Haftgrund und die Verhältnismässigkeit wurden vom Beschwerdeführer nicht angefochten. Die Ausführungen der Vorinstanz zur Kollusionsgefahr und zur Verhältnismässigkeit (angefochtener Entscheid, S. 7, Ziff. 2 und 3) geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden. 6. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.