Ein konkretes Immobilienprojekt, für welches das Geld gedacht gewesen wäre, konnte er nicht nennen. Auf Vorhalt, dass die von ihm erwähnten Dokumente von der Polizei nicht sichergestellt worden seien und auf Nachfrage, wo sich diese befinden würden, gab er an, dass «Andy» diese Dokumente hätte vorbereiten sollen (EV Hafteröffnung vom 10. November 2017, Z. 124–129). Wiederum merkwürdig, dass der Darlehensgeber die Dokumente für das Immobilienprojekt des Darlehensnehmers zusammenstellen sollte. Warum der Darlehensgeber, «Andy2», ihm um 16:46 Uhr schrieb «Kolleg isch D.________», dafür hatte der Beschwerdeführer keine Erklärung.