Zunächst die Begründung mit der Übergabe des Darlehens bei der G.________. Hier fällt auf, dass er den Darlehensgeber, «Andy2», angeblich erst seit sechs oder sieben Monaten kenne und dessen Nachnamen vergessen habe (EV Haftverhandlung, Z. 19–23) – für ein zinsloses Darlehen in dieser Höhe (der Beschwerdeführer behauptet CHF 50'000.00, sichergestellt wurden CHF 60'000.00; Del. EV vom 9. November 2017, Z. 279–288) eine gar flüchtige Bekanntschaft. Ein konkretes Immobilienprojekt, für welches das Geld gedacht gewesen wäre, konnte er nicht nennen.