Weiter gab er an, dass er mit ihm am Tag zuvor (8. November 2017) gesprochen habe (ibd., Z. 257). Am 9. November 2017 wurde auch der Bruder des Beschwerdeführers, F.________, verhaftet. Dieser gab an, sich an diesem Tag im D.________ aufgehalten zu haben, um ein Werkzeug, dessen Name ihm entfallen sei, einkaufen zu gehen (EV Hafteröffnung F.________ vom 10. November 2017, Z. 140–141). 4.5 Die Aussagen des Beschwerdeführers sind in mehrfacher Hinsicht unglaubhaft: Zunächst die Begründung mit der Übergabe des Darlehens bei der G.___