Mit dem zeitgleich im D.________ stattgefundenen Drogengeschäft über 1 kg Kokain will er nichts zu tun haben (EV Hafteröffnung vom 10. November 2017, Z. 97, 133). 4.4 In der Gesamtschau betrachtet bestehen mehrere Indizien, die den dringenden Verdacht nahelegen, dass der Beschwerdeführer beim Drogengeschäft, welches beim D.________ (Übergabe 1 kg Kokain) bzw. bei der G.________ (Übergabe Geld) in H.________ am 9. November 2017 vonstatten ging, eine Rolle spielte: E.________, welcher anlässlich der Sicherstellung des Kilogramms Kokain am 9. November 2017 um 17:18 Uhr auf dem Parkplatz des D.________ verhaftet