Eine solche Noveneingabe ist angesichts der besonderen Bedeutung des Beschleunigungsgebots im Haftprüfungsverfahren zulässig (vgl. Beschluss der Beschwerdekammer BK 16 500 vom 23. Dezember 2016 E. 4.1 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.6). Der Beschwerdeführer hatte die Möglichkeit im Rahmen der Replik zu den neu eingereichten Aktenstücken vollumfänglich Stellung zu nehmen.