Er moniert, dass die einzige aktenkundige Verbindung zwischen ihm und dem angeblichen Drogentreffen zweier Personen im Fachcenter D.________ eine SMS mit dem Inhalt «Kolleg isch D.________» sei. Nur weil der Name D.________ in dieser SMS erwähnt werde, dürfe nicht von einem dringenden Tatverdacht ausgegangen werden. 4.2 Die Staatsanwaltschaft reichte in ihrer Stellungnahme an die Beschwerdekammer zusätzlich zu den sich bereits in den Akten des Zwangsmassnahmengerichts befindenden Dokumente, die folgenden Unterlagen ein: Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 10. November 2017 über die Festnahme von E.