alles unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen. Mit Verfügung vom 17. November 2017 betraute die Generalstaatsanwaltschaft Staatsanwalt C.________ der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben im Beschwerdeverfahren. Staatsanwalt C.________ beantragte am 21. November 2017 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Stellungnahme. Der Beschwerdeführer verzichtete am 30. November 2017 (eingelangt am 4. Dezember 2017) auf eine Replik.