Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 463 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 4. Dezember 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrich- ter Stucki Gerichtsschreiber Kind Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern vertreten durch Staatsanwalt C.________, Kantonale Staatsan- waltschaft für Besondere Aufgaben, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern Gegenstand Anordnung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungs- mittelgesetz Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 13. November 2017 (KZM 17 1480) Erwägungen: 1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben führt gegen den Be- schuldigten ein Strafverfahren wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Der Beschuldigte wurde am 9. November 2017 festge- nommen und mit Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts Bern (nachfolgend: Vorinstanz) vom 13. November 2017 bis zum 8. Dezember 2017 in Untersuchungshaft versetzt. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschuldigte am 15. November 2017 Beschwerde mit den Anträgen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen; alles unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen. Mit Verfügung vom 17. November 2017 betraute die Generalstaatsanwaltschaft Staatsanwalt C.________ der Kantonalen Staats- anwaltschaft für Besondere Aufgaben mit der Wahrnehmung der staatsanwalt- schaftlichen Aufgaben im Beschwerdeverfahren. Staatsanwalt C.________ bean- tragte am 21. November 2017 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Stellungnahme. Der Beschwerdeführer verzichtete am 30. November 2017 (eingelangt am 4. Dezember 2017) auf eine Replik. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 222, Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Anordnung von Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Per- son eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ein besonderer Haftgrund vorliegt (Art. 221 StPO). 4. Der dringende Tatverdacht liegt vor, wenn erstens nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen oder Untersuchungen aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine ho- he Wahrscheinlichkeit für ein bestimmtes strafbares Verhalten der beschuldigten Person besteht und zweitens keine Umstände ersichtlich sind, aus denen schon zum Zeitpunkt der Anordnung der Untersuchungshaft oder deren Fortsetzung ge- schlossen werden kann, dass eine Überführung und Verurteilung scheitern werde. Bei der Beurteilung des dringenden Tatverdachts sind keine erschöpfenden Abwä- gungen sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse und damit ein- hergehender Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen; insbesondere kann keine ein- gehende Aussagenanalyse oder Beweiswürdigung erfolgen. Es muss lediglich ge- prüft werden, ob aufgrund der aktuellen Untersuchungsergebnisse genügend kon- krete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Straftat vorliegen. Es genügt der Nachweis konkreter Verdachtsmomen- te, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fragli- chen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (Urteil des Bundesgerichts 1B_193/2011 vom 16. Mai 2011, E. 3.4). Während zu Beginn eines Strafverfahrens eine noch wenig präzise Verdachtslage ausreicht, um Haft anzuordnen oder auf- 2 rechtzuerhalten, hat sich diese mit zunehmender Verfahrensdauer zu konkretisie- ren. Dabei kommt es auf die Art und Intensität der vorbestehenden konkreten Ver- dachtsgründe an (Urteil des Bundesgerichts 1B_139/2007 vom 17. Dezember 2007 E. 4.3). 4.1 Der Beschwerdeführer wendet sich ausschliesslich gegen den dringenden Tatver- dacht. Er moniert, dass die einzige aktenkundige Verbindung zwischen ihm und dem angeblichen Drogentreffen zweier Personen im Fachcenter D.________ eine SMS mit dem Inhalt «Kolleg isch D.________» sei. Nur weil der Name D.________ in dieser SMS erwähnt werde, dürfe nicht von einem dringenden Tatverdacht aus- gegangen werden. 4.2 Die Staatsanwaltschaft reichte in ihrer Stellungnahme an die Beschwerdekammer zusätzlich zu den sich bereits in den Akten des Zwangsmassnahmengerichts be- findenden Dokumente, die folgenden Unterlagen ein: Berichtsrapport der Kantons- polizei Bern vom 10. November 2017 über die Festnahme von E.________; Proto- koll über die Einvernahme von F.________ vom 10. November 2017 (mit Beila- gen); Protokoll über die Einvernahme von E.________ vom 17. November 2017 (mit Beilagen). Eine solche Noveneingabe ist angesichts der besonderen Bedeutung des Be- schleunigungsgebots im Haftprüfungsverfahren zulässig (vgl. Beschluss der Be- schwerdekammer BK 16 500 vom 23. Dezember 2016 E. 4.1 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.6). Der Beschwerde- führer hatte die Möglichkeit im Rahmen der Replik zu den neu eingereichten Ak- tenstücken vollumfänglich Stellung zu nehmen. Der dringende Tatverdacht gemäss Staatsanwaltschaft lautet dahingehend, dass sich der Beschwerdeführer, zusammen mit weiteren Personen, an einer qualifizier- ten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz beteiligt haben soll. Er habe sich am 9. November 2017 in der G.________ aufgehalten, um den Kaufpreis für 1 Kilogramm Kokain entgegen zu nehmen, nachdem er dieses Kokain organisiert und die zeitgleiche Übergabe im Fachcenter D.________ in H.________ koordi- niert habe. 4.3 Der Beschwerdeführer dagegen will in der G.________ mit einem gewissen «An- dy2» abgemacht haben, um von ihm ein zinsloses Darlehen in der Höhe von CHF 50'000.00 in bar für ein Immobilienprojekt (Kauf eines Ein- oder Zweifamilien- hauses) zu erhalten (Delegierte Einvernahme [Del. EV] vom 9. November 2017, Z. 31–38; EV Hafteröffnung vom 10. November 2017, Z. 104–129; EV Haftverhand- lung vom 13. November 2017, Z. 15–17). Mit dem zeitgleich im D.________ statt- gefundenen Drogengeschäft über 1 kg Kokain will er nichts zu tun haben (EV Haf- teröffnung vom 10. November 2017, Z. 97, 133). 4.4 In der Gesamtschau betrachtet bestehen mehrere Indizien, die den dringenden Verdacht nahelegen, dass der Beschwerdeführer beim Drogengeschäft, welches beim D.________ (Übergabe 1 kg Kokain) bzw. bei der G.________ (Übergabe Geld) in H.________ am 9. November 2017 vonstatten ging, eine Rolle spielte: E.________, welcher anlässlich der Sicherstellung des Kilogramms Kokain am 9. November 2017 um 17:18 Uhr auf dem Parkplatz des D.________ verhaftet 3 wurde, gab an, dass er den ihm nicht weiter bekannten «Organisator» des fragli- chen Geschäfts am Tag vor der Festnahme gesprochen habe. Das anlässlich die- ses Treffens vereinbarte Vorgehen schilderte er wie folgt: «Dass ich es morgen um 17:00 Uhr bringe. Ich müsse es zum D.________ bringen. Dieser unbekann- ten Person mit den langen Haaren habe ich im D.________ getroffen. Bevor ich zum D.________ ging, habe ich die Person von gestern wieder bei der Pizzeria in I.________, auf dem Parkplatz, ge- troffen. Es war um ca. 16:45 Uhr. Danach fuhr ich mit dieser Person in meinem Fahrzeug in die G.________. Dort habe ich die Person aus meinem Fahrzeug aussteigen lassen. Ich liess ihn dort zurück, damit er bei einer anderen Person das Geld nimmt. Es war so. Ich habe ihn dort hingebracht zur G.________. Ich habe ihn dort raus gelassen. Danach fuhr ich weiter zum D.________. Sobald die Person beim D.________ die Drogen übernommen hätte, hätte dieser jemandem bei der G.________ dies mitgeteilt, dieser hätte dann das Geld demjenigen übergeben, welchen ich dort ab- gesetzt habe.» (Del. EV E.________ vom 17. November 2017, Z. 111–120) Auf Vorhalt mobiler Telefonverbindungen mit zwei Rufnummern, welche auf den Beschwerdeführer lauten, sowie auf Vorhalt, dass die Polizei Herrn E.________ zusammen mit dem Beschwerdeführer am 9. November 2017 (Tag der Anhaltung) auf dem Parkplatz des J.________ in K.________ observiert habe, gab E.________ zu Protokoll, dass es sich dabei um den Beschwerdeführer handle, welchen er in die G.________ chauffiert habe (vgl. Del. EV E.________ vom 17. November 2017, Z. 199–244). Weiter gab er an, dass er mit ihm am Tag zuvor (8. November 2017) gesprochen habe (ibd., Z. 257). Am 9. November 2017 wurde auch der Bruder des Beschwerdeführers, F.________, verhaftet. Dieser gab an, sich an diesem Tag im D.________ aufge- halten zu haben, um ein Werkzeug, dessen Name ihm entfallen sei, einkaufen zu gehen (EV Hafteröffnung F.________ vom 10. November 2017, Z. 140–141). 4.5 Die Aussagen des Beschwerdeführers sind in mehrfacher Hinsicht unglaubhaft: Zunächst die Begründung mit der Übergabe des Darlehens bei der G.________. Hier fällt auf, dass er den Darlehensgeber, «Andy2», angeblich erst seit sechs oder sieben Monaten kenne und dessen Nachnamen vergessen habe (EV Haftverhand- lung, Z. 19–23) – für ein zinsloses Darlehen in dieser Höhe (der Beschwerdeführer behauptet CHF 50'000.00, sichergestellt wurden CHF 60'000.00; Del. EV vom 9. November 2017, Z. 279–288) eine gar flüchtige Bekanntschaft. Ein konkretes Immobilienprojekt, für welches das Geld gedacht gewesen wäre, konnte er nicht nennen. Auf Vorhalt, dass die von ihm erwähnten Dokumente von der Polizei nicht sichergestellt worden seien und auf Nachfrage, wo sich diese befinden würden, gab er an, dass «Andy» diese Dokumente hätte vorbereiten sollen (EV Hafteröff- nung vom 10. November 2017, Z. 124–129). Wiederum merkwürdig, dass der Dar- lehensgeber die Dokumente für das Immobilienprojekt des Darlehensnehmers zu- sammenstellen sollte. Warum der Darlehensgeber, «Andy2», ihm um 16:46 Uhr schrieb «Kolleg isch D.________», dafür hatte der Beschwerdeführer keine Er- klärung. Er sei im Stress gewesen und habe es nicht genau gelesen (EV Hafteröff- nung vom 10. November 2017, Z. 168–170, EV Haftverhandlung vom 13. Novem- ber 2017, Z. 32). 4 Unglaubhaft ist auch seine Angabe, er sei nicht mit seinem Fahrzeug (BMW X6) zur G.________ gefahren, sondern habe ein Taxi dorthin genommen, weil er nicht genau gewusst habe, wo sich diese G.________ befinde (Del. EV vom 9. Novem- ber 2017, Z. 170–173, 189). Der BMW X6 verfügt standardmässig über ein Naviga- tionssystem. Ausserdem trug der Beschwerdeführer bei seiner Anhaltung zwei Smartphones auf sich (iPhone und WIKO), welche internetfähig sind und ebenfalls über Navigationsprogramme verfügen. Gibt man z.B. bei Google-Maps «G.________ in der Nähe von H.________» als Suchbefehl ein, so wird als erstes die G.________ am L.________ vorgeschlagen. Die Erklärung mit dem Umsteigen auf das Taxi ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Ausserdem wider- spricht sie der Aussage von E.________, der angab, den Beschwerdeführer zur G.________ gefahren zu haben (vgl. vorne). Des Weiteren machten der Beschwerdeführer und sein Bruder, F.________, wider- sprüchliche Aussagen betreffend die angeblichen Einkaufsabsichten von F.________ in der fraglichen Zeit im D.________. Der Beschwerdeführer gab an, sein Bruder hätte dort für ihn Sachen, welche sie für die Baustelle gebraucht hät- ten, gekauft. Was genau, konnte er nicht sagen, er habe ihm einfach gesagt, «dass er das Zeug organisieren solle, was wir für Freitag brauchen.» (EV Hafteröffnung vom 10. November 2017, Z. 206–207). «Ich glaube Arbeitshosen oder so etwas. Vielleicht noch einen Hammer.» (Z. 203) «Einen Hammer... und für die Baustelle so Schlüssel.» (Z. 227). F.________ demgegenüber sprach weder von Arbeitshosen, noch von einem Hammer, noch von irgendwel- chen Schlüsseln, sondern von einem «Werkzeug fürs Plättlilegen» (EV Hafteröffnung F.________ vom 10. November 2017, Z. 125–126), bzw. «so ein Dings fürs Schneiden und Schleifen» (Z. 140–141). Die für Handwerker – der Beschwerdeführer ist Plättlile- ger und sein Bruder Schlosser – auffällig unpräzisen Beschreibungen der angeblich für eine konkrete Baustelle benötigten Werkzeuge decken sich nicht im Ansatz. Aus den einzelnen Umständen (Übergabe des Kilogramms Kokain und Geldüberg- abe, der zeitlichen und örtlichen Verknüpfung dieser beiden Vorgänge, aber auch der Verknüpfung der Personen untereinander via mobiltelefonischen Kontakt, bzw. Besprechung am Vortag) erschliesst sich der dringende Tatverdacht, dass der Be- schwerdeführer im Rahmen dieses koordinierten Geschäfts, bei der G.________ den Kaufpreis für die sichergestellte Drogenmenge hätte entgegennehmen sollen. 5. Der besondere Haftgrund und die Verhältnismässigkeit wurden vom Beschwerde- führer nicht angefochten. Die Ausführungen der Vorinstanz zur Kollusionsgefahr und zur Verhältnismässigkeit (angefochtener Entscheid, S. 7, Ziff. 2 und 3) geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden. 6. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 7. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die amtliche Entschädigung von Fürsprecher B.________ für das Beschwerdever- fahren wird durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht am Ende des Verfahrens festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO). 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 2. Die amtliche Entschädigung von Fürsprecher B.________ für das Beschwerdeverfah- ren wird durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht am Ende des Ver- fahrens festgesetzt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Fürsprecher B.________ - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident M.________ (mit den Akten) - Staatsanwalt C.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 4. Dezember 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Kind Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 6