8. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten werden auf CHF 800.00 festgesetzt und mit der von ihr geleisteten Sicherheit verrechnet. Die Beschuldigten haben Anspruch auf eine Entschädigung ihrer Aufwendungen für die Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung wird bestimmt auf pauschal CHF 1‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) und der Beschwerdeführerin zur Zahlung auferlegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017 E. 2).