Diese Sperrwirkung lässt sich nicht damit beseitigen, dass die angeblich strafrechtlich relevanten Sachverhalte, die rechtlich unter dem Titel der Veruntreuung zur Aufhebung der Strafverfolgung geführt hatten, mit einer anderen rechtlichen Bezeichnung (Nichtherausgabe bzw. Sachentziehung) versehen werden. Entsprechend kann auch die Verfolgungsverjährung, die bereits zum Zeitpunkt des Beschlusses der Anklagekammer vom 25. Oktober 2004 längst eingetreten war, nicht neu zu laufen beginnen. 7.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.