Sperrwirkung, d.h. die Lebensvorgänge, die bereits Gegenstand eines früheren Verfahrens gewesen waren, dürfen nicht zum Gegenstand eines neuen Verfahrens gemacht werden. Diese Sperrwirkung lässt sich nicht damit beseitigen, dass die angeblich strafrechtlich relevanten Sachverhalte, die rechtlich unter dem Titel der Veruntreuung zur Aufhebung der Strafverfolgung geführt hatten, mit einer anderen rechtlichen Bezeichnung (Nichtherausgabe bzw. Sachentziehung) versehen werden.