5 bungsbeschlusses vom 19. Juli 2004 gewesen war, der am 25. Oktober 2004 durch die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern geschützt worden war (AK Nr. 2004/413). Dieser Aufhebungsbeschluss entfaltet nach Art. 11 StPO Sperrwirkung, d.h. die Lebensvorgänge, die bereits Gegenstand eines früheren Verfahrens gewesen waren, dürfen nicht zum Gegenstand eines neuen Verfahrens gemacht werden.