weitgehend erfolgloser Prozessführung waren. Diese Auseinandersetzungen sind nun nicht erneut via Strafverfolgungsbehörden aufzugreifen. Dem steht auch der Umstand entgegen, dass die Geschäftstätigkeit zwischen der A.________ AG und D.________ sel., die von 1983 bis 1994 gedauert hatte, Gegenstand des Aufhe-