Soweit die Beschwerdeführerin unterscheiden will zwischen den Einlieferungen Frühjahr / Herbst 1984 und Frühjahr 1985 einerseits und den Einlieferungen Herbst 1983, 1987 und 1888 andererseits – weil bloss Erstere Prozessgegenstand der 2002 abgeschlossenen Gerichtsverfahren gewesen seien –, vermag sie aus strafrechtlicher Sicht nichts für sich abzuleiten. Die zahlreichen aktenkundigen Korrespondenzen und Belege zeigen deutlich auf, dass sämtliche angeblichen «Sachentziehungen» – in der Strafanzeige als Nichtherausgaben betitelt – Gegenstand jahrelanger, für die Beschwerdeführerin bzw. ihren Ehemann