Letztlich argumentiert selbst die Beschwerdeführerin dahingehend. Soweit die Beschwerdeführerin unterscheiden will zwischen den Einlieferungen Frühjahr / Herbst 1984 und Frühjahr 1985 einerseits und den Einlieferungen Herbst 1983, 1987 und 1888 andererseits – weil bloss Erstere Prozessgegenstand der 2002 abgeschlossenen Gerichtsverfahren gewesen seien –, vermag sie aus strafrechtlicher Sicht nichts für sich abzuleiten.