Diesen Ausführungen schliesst sich die Beschwerdekammer an. Es sind nicht bloss unter dem Titel einer angeblichen Sachentziehung, sondern unter keinem Titel mögliche strafbare Handlungen der Beschuldigten erkennbar. Es handelt sich – wenn überhaupt – um eine zivilrechtliche Streitigkeit. Letztlich argumentiert selbst die Beschwerdeführerin dahingehend.