319 StPO ein. Wegen Sachentziehung macht sich strafbar, wer dem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt (Art. 141 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB; SR: 311]). 7.2 Die angefochtene Verfügung vom 6. November 2017 erweist sich als rechtmässig. Die Beschuldigten legen ausführlich und in rechtlich überzeugender Weise dar, weshalb sie sich eindeutig nicht strafbar gemacht haben (siehe vorne E. 6). Diesen Ausführungen schliesst sich die Beschwerdekammer an.