Mangels strafrechtlichen Tatbestands sei nun definitiv festzustellen, dass das Auktionshaus nichts herausschuldig sei. Im Übrigen werde zur Kenntnis genommen, dass die Beschwerdeführerin bei der Strafgerichtsbehörde eine Klage oder eine Teilklage auf Herausgabe von Gegenständen deponiert habe und sich gar nicht auf eine Deliktshaftung berufe.