4 rechnungsprozesses zu machen. Es werde auf Ziff. 3 der Teilvereinbarung vom 23. Juli 1997 verwiesen, wo D.________ sel. für sich und die E.________ (Gesellschaft) auf die Einrede der Verjährung verzichtet habe und die Parteien explizit einen Ausschluss der Verrechnung aufgehoben hätten. Mangels strafrechtlichen Tatbestands sei nun definitiv festzustellen, dass das Auktionshaus nichts herausschuldig sei.