Andernfalls hätte D.________ sel. kaum eine Forderungsaufstellung und Zinsabrechnung bis 1996/1997 erstellt und Listen nicht zurückgegebener Objekte – datiert vom 18. Juni 1997/18. September 2001 – eingereicht. Zudem datiere die Klage von D.________ sel. vom 28. August 1997, und der anwaltlich vertretene D.________ sel. hätte keine Veranlassung gesehen, einzelne – Jahre vor Klageeinreichung aufgelaufene Pendenzen (Auktionen Herbst 83, 87 und 88) – nicht zum Gegenstand des Ab-