(Gesellschaft) und die Objekt-Listen seien untauglich, einen Anspruch auf Objektherausgaben oder Zahlungen glaubhaft zu machen. Die Beilagen 5 und 9 zur Klage von D.________ sel. vom 28. August 1997 und die mit einer Eingabe vom 1. Dezember 1999 an das bernische Handelsgericht eingereichten Beweismittel 62 bis 98 würden beweisen, dass die von der Beschwerdeführerin monierten Retouren und nicht ausgehändigten Käufe der Auktionen Herbst 83, 87 und 88 vom Handelsgericht im Rahmen des Gesamtabrechnungsprozesses abgehandelt worden seien. Andernfalls hätte D.________ sel.