Sie habe solche Androhungen wahrgemacht, indem sie das Auktionshaus sowohl beim Bundesamt für Kultur als auch beim Präsidenten des Verbands Schweizer Auktionatoren, Dr. G.________, und gleichzeitig bei einem Konkurrenten des Auktionshauses, H.________ AG, diskreditiert habe (vgl. Schreiben vom 20. Februar 2017 / vom 26. Januar 2017). Damit habe die Beschwerdeführerin den Tatbestand der versuchten Nötigung erfüllt. Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Beilagen, namentlich die Rechnungsstellungen des Auktionshauses an die E.________ (Gesellschaft) und die Objekt-Listen seien untauglich, einen Anspruch auf Objektherausgaben oder Zahlungen glaubhaft zu machen.