Die Beschwerdeführerin habe verschiedentlich versucht, dem Auktionshaus Kunsthandelsgegenstände oder einen Geldbetrag von bis zu CHF 3'430'576.20 abzufordern. Sie habe diese Ansprüche und Forderungen, die jeder gesetzlichen und/oder vertraglichen Grundlage entbehrten, mit der Androhung verbunden, andernfalls Anzeige zu erstatten und mit Hilfe eines IT-Spezialisten angeblich unlautere Praktiken des Auktionshauses im Internet zu veröffentlichen (vgl. Schreiben vom 4. Dezember 2016 / vom 14. August 2017). Sie habe solche Androhungen wahrgemacht, indem sie das Auktionshaus sowohl beim Bundesamt für Kultur als auch beim Präsidenten des Verbands Schweizer Auktionatoren, Dr. G.____