4. S. 9, befunden habe: Entgegen der Auffassung des Rekurrenten ist der Aufhebungsbeschluss auch bezüglich der übrigen Objekte rechtens. Die Behauptung des Rekurrenten in der Rekursschrift, wonach das Urteil des Handelsgerichts nur das Abrechnungsverhältnis von September 1983 bis April 1985 betreffe, ist aktenwidrig. Die vom Rekurrenten im Verfahren vor Handelsgericht geltend gemachten Forderungen betreffen die Jahre 1984 bis 1994 […]. Nach dem Grundsatz ne bis in idem sei nicht nochmals über dieselben Ansprüche zu befinden. Die Beschwerdeführerin habe verschiedentlich versucht, dem Auktionshaus Kunsthandelsgegenstände oder einen Geldbetrag von bis zu CHF 3'430'576.20 abzufordern.