dass sich D.________ sel. mit einer Eingabe vom 1.Dezember 1999 auf Abrechnungsunterlagen, Korrespondenzen etc. noch nach 1988 bis anfangs und Mitte der 90iger-Jahre berufen habe; und dass mittlerweile längstens die 10-jährige Verjährungsfrist eingetreten wäre. D.________ sel. sei bereits 2004 in gleicher Weise gegen das Auktionshaus vorgegangen, allerdings erfolglos, da die Anklagekammer des Obergerichts mit Beschluss AK Nr. 2004/413/RIC vom 25. Oktober 2004, Erw. 4. S. 9, befunden habe: Entgegen der Auffassung des Rekurrenten ist der Aufhebungsbeschluss auch bezüglich der übrigen Objekte rechtens.