möglicherweise unterlassen habe, eine Teilklage einzureichen; dass dies indes unerheblich sei, zumal das Handelsgericht das gesamte zwischen den Parteien bestehende, komplexe Abrechnungsverhältnis gewürdigt und beurteilt habe; dass die Klage von D.________ sel. nicht nur die Einlieferungen Frühjahr 84, Herbst 84 und Frühjahr 85 betroffen habe, sondern ebenso «die Rückgabe der Retouren der Einlieferungen Herbst 83, 87 und