Das Bundesgericht habe mit Urteilen vom 6. September 2002 sowohl die Berufung als auch die staatsrechtliche Beschwerde abgewiesen. Es sei seitens der Beschwerdeführerin nicht bestritten, dass danach seitens des Auktionshauses sämtliche Kunsthandelsgegenstände gem. Ziff. 1 des Urteilsdispositivs herausgegeben und der Betrag von CHF 38'099.00 gem. Ziff. 2 des Urteilsdispositivs bezahlt worden seien. Dies sei via den von D.________ sel. bevollmächtigten Fürsprecher F.________ erfolgt.