6. Die Beschuldigten machen geltend, nach einem vier Jahre dauernden Prozess vor dem Handelsgericht des Kantons Bern habe zugunsten von D.________ sel. ein Herausgabeanspruch auf Kunsthandelsgegenstände und ein rechnerischer Saldo von CHF 38‘099.00 resultiert. Nachdem D.________ sel. im wechselseitigen Abrechnungsverhältnis CHF 1'418'553.90 gefordert habe, habe er – nebst den Kunsthandelsgegenständen – vom Auktionshaus bloss CHF 38‘099.00 erhalten. Das Bundesgericht habe mit Urteilen vom 6. September 2002 sowohl die Berufung als auch die staatsrechtliche Beschwerde abgewiesen.