In der Replik ergänzt die Beschwerdeführerin, auf den Rechnungen fänden sich Hinweise, wo nicht abgeholte Gegenstände aufbewahrt worden seien. Eigentum verjähre nicht. Die Beschuldigten könnten nicht ersitzen, da sie nicht gutgläubig seien. 5. Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme aus, der in der Anzeige beschriebene Sachverhalt weise keine Tatbestandsmerkmale eines Delikts auf. Es fehle an einem hinreichenden Tatverdacht, um eine Untersuchung zu eröffnen.