04 001 018). Aufgrund von Streitigkeiten über das Abrechnungsverhältnis hätten die Beschuldigten die Herausgabe einzelner Objekte verweigert bzw. erst nach Unterzeichnung einer Teilvereinbarung zugelassen (pag. 04 001 002 / 04 001 016 f.). Gemäss den übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin und von Fürsprecher B.________ gelangten die Beteiligten schliesslich an das bernische Handelsgericht, welches eine Verrechnung von unbezahlten Rechnungen mit einem Guthaben von D.________ sel. zuliess und die Herausgabe gewisser Gegenstände anordnete (pag. 04 001 002 / 04 001 023). Gemäss einem Schreiben von Fürsprecher B.