382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Beschwerdeführerin erhebt den Vorwurf, die Beschuldigten würden ihr die Herausgabe von bei Auktionen erworbenen Gegenständen verweigern (pag. 04 001 002 f.). Der Ehemann der Beschwerdeführerin, D.________ sel., respektive die heute liquidierte Gesellschaft E.________, habe bei Auktionen der A.________ AG Gegenstände erworben, die teilweise nicht sofort bezahlt und abgeholt worden seien (pag. 04 001 002 ff. / 04 001 018).