Gegen diese Verfügung reichte die Beschwerdeführerin am 13. November 2017 Beschwerde ein und ersuchte sinngemäss um Abklärung des Sachverhalts, um Anweisung der Beschuldigten um Aushändigung und subsidiär um Ausrichtung einer Entschädigung. In ihrer delegierten Stellungnahme beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschuldigten beantragten am 17. Januar 2018, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. In der Replik vom 30. Januar 2018 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Begehren fest. Am 1. Februar 2018 reichten die Beschuldigten unaufgefordert eine Duplik ein.