1. Am 31. August 2017 zeigte C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) die Verantwortlichen der A.________ AG (nachfolgend: Beschuldigte) wegen «nicht Herausgabe von Käufen» an. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) verfügte am 6. November 2017 die Nichtanhandnahme des Verfahrens. Gegen diese Verfügung reichte die Beschwerdeführerin am 13. November 2017 Beschwerde ein und ersuchte sinngemäss um Abklärung des Sachverhalts, um Anweisung der Beschuldigten um Aushändigung und subsidiär um Ausrichtung einer Entschädigung.