Die Beschwerdeführerin hat dem Kanton Bern die für das Beschwerdeverfahren ausgerichtete Entschädigung von total CHF 3‘020.20 (CHF 2‘742.65 + CHF 277.35) zurückzubezahlen und dem unentgeltlichen Rechtsbeistand die Differenz der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend total CHF 743.95 (CHF 676.65 + CHF 67.30), zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).