Die amtliche Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Beschwerdeführerin wird auf CHF 3‘020.00 bestimmt (inkl. Auslagen und MWSt.). Die Beschwerdeführerin hat dem Kanton Bern die für das Beschwerdeverfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 3‘020.00 zurückzubezahlen und dem unentgeltlichen Rechtsbeistand die Differenz der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 743.95, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).