Die amtliche Entschädigung des Verteidigers des Beschuldigten wird auf CHF 2‘398.55 bestimmt (inkl. Auslagen und MWSt.). Der Beschuldigte hat im Beschwerdeverfahren obsiegt. Für die ausgerichtete Entschädigung besteht daher weder eine Rückzahlungspflicht noch ein Nachforderungsrecht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 6.3 Die amtliche Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Beschwerdeführerin wird auf CHF 3‘020.00 bestimmt (inkl. Auslagen und MWSt.).