13 Beiordnung von Rechtsanwalt D.________ als amtlichen Rechtsbeistand. Die unentgeltliche Rechtspflege bzw. die amtliche Verbeiständung gilt auch für das Rechtsmittelverfahren. Die Verfahrenskosten werden daher vorläufig vom Kanton Bern getragen. Die Beschwerdeführerin hat dem Kanton Bern die Verfahrenskosten nachzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse rechtfertigen (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO analog). 6.2 Die amtliche Entschädigung des Verteidigers des Beschuldigten wird auf CHF 2‘398.55 bestimmt (inkl. Auslagen und MWSt.).