Es ist mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschuldigte in einem Gerichtsverfahren freigesprochen würde. Die Staatsanwaltschaft hat das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen fahrlässiger Tötung folglich zu Recht eingestellt. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft hat der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 13. Dezember 2016 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, unter