Indes haben auch sie den Gesundheitszustand nicht als derart gravierend erachtet, als dass sie umgehend medizinische Hilfe angefordert hätten. 5.5 Zusammengefasst kann dem Beschuldigten keine Sorgfaltspflichtverletzung, kein Übernahmeverschulden und kein pflichtwidriges Unterlassen angelastet werden. Ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschuldigten zum Nachteil seiner verstorbenen Ehefrau liegt nicht vor. Es ist mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschuldigte in einem Gerichtsverfahren freigesprochen würde.